„Ist bei Ihnen alles dicht?“

mk -Bis zum 31.12.2020 müssen laut Behörde für Umwelt Klima Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) Dichtheitsnachweise für Grundleitungen und Schächte erbracht werden

„Ist bei Ihnen alles dicht?“.

Abwasserleitungen: Frist zur Überprüfung läuft am 31.12.20 ab!.

“Ist bei Ihnen alles dicht?“ Diese Frage bezieht sich nicht auf Ihre geistige Frische, sondern auf den Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen von Privathäusern. Im Trubel der Corona-Krise ist vielleicht eine für Grundstückseigentümer wichtige Frist untergegangen. Bis zum 31.12.2020 müssen laut Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nämlich Dichtheitsnachweise für Grundleitungen und Schächte erbracht werden. Diese Prüfberichte kann nicht jeder x-beliebige Betrieb machen, sondern es müssen schon zertifizierte Fachfirmen sein. Grundstückseigentümer, die diese Frist verstreichen lassen, müssen mit einem Bußgeld rechnen. Sollten über undichte Leitungen Stoffe in den Untergrund gelangen, die zu Boden- oder Grundwasserverunreinigungen führen, kann sich der Eigentümer durch die Verletzung seiner Pflichten sogar strafbar machen, teilt die BUKEA mit.
Aber immer der Reihe nach: Aus verschiedenen Untersuchungen, so die BUKEA, sowohl in Hamburg als auch in anderen Bundesländern sei bekannt, dass rund 30 bis über 50 Prozent der privaten Abwasserleitungen Schäden aufweisen. Offensichtlich sei demnach durch die Versickerung von Abwasser aus Leitungsundichtheiten ein erhebliches Schadenspotenzial für das Grundwasser gegeben. Dies gilt für das gesamte Hamburger Stadtgebiet und stelle insbesondere in Wasserschutzgebieten wie beispielsweise in Süderelbe ein Problem dar, so die BUKEA.
Die Siele der öffentlichen Abwasseranlage in Wasserschutzgebieten wären zwischenzeitlich mit großem finanziellen Aufwand saniert, die Sanierung der anderen öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt, soweit notwendig, nach einem von der Hamburger Stadtentwässerung festgelegten Programm. Diese Anstrengungen wären aber letztlich nur dann im Sinne eines vorbeugenden Boden- und Gewässerschutzes wirkungsvoll, wenn auch die Undichtheiten in den privaten Leitungsnetzen beseitigt werden. Für die privaten Leitungen ist ebenfalls ein erheblicher Sanierungsbedarf gegeben. Pflichtig sei hierbei der jeweilige Eigentümer, stellt die BUKEA klar.
„Grundsätzlich haben Leitungen zum Transport von Abwasser gemäß den Bestimmungen dicht zu sein. Hierüber hat die Eigentümerin, der Eigentümer, einen Nachweis zu erbringen. … Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Nichtbefolgen dieser Vorschriften als Ordnungswidrigkeit gilt, die mit Bußgeld geahndet werden kann“, mahnt die BUKEA.

Wie steht es um schon bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen?.

Hier seien laut BUKEA „Dichtheitsnachweise grundsätzlich für alle unterirdischen Entwässerungsanlagen, die zur Schmutzwasserableitung dienen, zu erbringen und für Anlagen zur Ableitung von Regenwasser, die an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind, nachteilig verändertes Niederschlagswasser führen oder Bestandteil einer Sicherheitseinrichtung im gewerblichen Bereich wären (z. B. Löschwasserrückhaltungen)“.
Zu prüfen sei die gesamte Entwässerungsanlage bestehend aus Leitungen, Schächten sowie gegebenenfalls Fettabscheidern und Abwasserbehandlungsanlagen, erläutert die BUKEA. „Sollten bei der Überprüfung Schäden an Ihrer Entwässerungsanlage festgestellt werden, besprechen Sie mit Ihrem zertifizierten Fachbetrieb das weitere Vorgehen. Lassen Sie sich als Grundlage die Dokumentation der Schäden geben. Fragen Sie nach Möglichkeiten, die praktikabel sowie lösungsorientiert sind und die Kosten im Rahmen lassen. Nach der Sanierung wird Ihnen der Dichtheitsnachweis von dem Fachbetrieb übergeben. Diesen können Sie bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft einreichen“, erläutert die BUKEA das weitere Vorgehen.
Ein bisschen kommt die BUKEA den Hauseigentümern aufgrund der Corona-Krise entgegen. Der (BUKEA) wäre bewusst, „dass es bedingt durch die Auslastung der Firmen und ergänzend durch die Corona-Krise zurzeit schwierig sein kann, bis zum 31.12.2020 einen Dichtheitsnachweis zu erbringen; es ist aber dennoch grundsätzlich möglich. Sollte bis zum 31.12.2020 kein Nachweis der Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlage im Erdreich erbracht werden können, so wird nicht automatisch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren in Gang gesetzt. Haben Eigentümer das Mögliche getan, um einen Dichtheitsnachweis erstellen zu lassen, so wird auf ein Ordnungswidrigkeitsverfahren verzichtet“.
Laut BUKEA sollen die Dichtheitsnachweise an nachfolgende E-Mailadresse: dichtheitsnachweise@bukea.hamburg.de geschickt werden. Generelle Informationen zum Thema erfährt man an gleicher Stelle unter Tel. 040 428405250 oder 040 428405240.