Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht

Am 15. März ist in der ganzen Bundesrepublik Deutschland die so genannte einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht in Kraft getreten. Demnach dürfen Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitswesen nur noch tätig sein, wenn sie vollständig gegen COVID-19 geimpft oder genesen sind – oder wenn sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Ihren Impfstatus müssen die Mitarbeiter gegenüber ihren Arbeitgebern nachweisen.
Die Leitungen der Einrichtungen und Unternehmen, die von der einrichtungsbezogenen Impflicht betroffen sind, verpflichtet das Infektionsschutzgesetz, bis spätestens 31. März 2022 das Gesundheitsamt des Landkreises zu benachrichtigen, wenn ihnen die Nachweise ihrer Beschäftigten über deren Impf- oder Genesenenstatus nicht vorliegen. Die Kreisverwaltung hat dafür ein digitales Meldeportal im Internet eingerichtet, das im Laufe des 15.03.2022 zur Verfügung steht: https://portal.landkreis-harburg.de/impfpflicht.
Die betroffenen Arbeitgeber im Gesundheits- und Pflegebereich können Meldungen ausschließlich über das Portal https://portal.landkreis-harburg.de/impfpflicht vornehmen und haben die Möglichkeit, sich dort ähnlich wie in einem Webshop zu registrieren.