Tabuzone für haltende Autos

Foto: Thaut Images -Wo dieses Schild steht dürfen Fahrzeuge halbseitig auf dem Bürgersteig abgestellt werden

Tabuzone für haltende Autos.

Wo und wann ist das Parken erlaubt?.

(gd). Weil in vielen Wohngebieten Parkraum fehlt, stellen die Anwohner ohne Garage ihre Autos in einer Reihe auf dem Gehweg ab. Der Parkplatzmangel spitzt sich immer weiter zu und abends bekommt man nicht einmal mehr einen Platz auf dem Gehweg. Das alles wäre nicht einmal so ärgerlich wie die Tatsache, dass so mancher Fahrzeughalter am nächsten Tag plötzlich an seinem Auto ein Knöllchen vorfindet. Muss man jedoch ein Bußgeld zahlen, wenn es tatsächlich keine Alternativen gibt, das Fahrzeug legal abzustellen – oder darf man die Verwarnung ignorieren?
Das Halten und Parken auf Gehwegen ist verboten, soweit es nicht durch Verkehrszeichen oder durch Parkflächenmarkierungen ausdrücklich erlaubt ist. Dies gilt auch auf sehr breiten Gehwegen. Stellt jemand seinen Pkw verbotswidrig auf dem Gehweg ab, kann das ein Verwarngeld von 55 Euro zur Folge haben. Behindert das Fahrzeug dabei andere Verkehrsteilnehmer oder parkt man länger als eine Stunde auf dem Gehweg, müssen mit weiteren 15 Euro und einem Punkt in Flensburg gerechnet werden.
Allerdings darf man auf dem Gehweg parken, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist zum einen der Fall, wenn sich auf dem Bürgersteig eine Parkflächenmarkierung befindet. Zum anderen weist das Verkehrszeichen 315 darauf hin, dass das Parken auf dem Gehsteig erlaubt ist. Dieses kann unterschiedlich gestaltet werden, zeigt aber in der Regel ein weißes „P“ auf blauem Grund. Unter dem Buchstaben ist dargestellt, wie die Fahrzeuge auf dem Gehweg zu parken haben, beispielsweise ob diese nur halb, also mit zwei Reifen auf dem Bürgersteig, parken dürfen.
Manche Kraftfahrzeugbesitzer verfügen zwar über eine Garage, nutzen diese jedoch nicht, etwa weil sie diese zum Lagern von Gerümpel „missbrauchen“ und deshalb den eigenen Wagen vor dem Haus abstellen. „Wer eine überfüllte Garage hat, in die kein Auto mehr passt, kann von der Verwaltung verpflichtet werden, die Garage zu räumen und auch als tatsächlichen Stellplatz für einen Pkw zu nutzen“, so die Aussage eines Verkehrsrechtsexperten.
Im Verkehrsrecht spielen Schilder eine wichtige Rolle. Sie geben Verkehrsteilnehmern klare Verbote vor, die für bestimmte Bereiche gelten. Werden diese missachtet, droht nicht selten ein Verwarn- oder ein Bußgeld. Was viele nicht wissen, bestimmte Verkehrszeichen können mit Genehmigung auch zu Selbstzwecken verwendet werden. Das wohl typischste Szenario stellt hier der Umzug von einer Wohnung in die andere dar. Wer sich in einer großen Stadt diesem Unterfangen stellt, merkt schnell, welche Probleme die Parksituation bereiten kann. Oft können Transportfahrzeuge kaum in die Nähe der alten Wohnung gebracht werden, da alles zugeparkt ist. Eine selbst eingerichtete Parkverbotszone scheint dann die rettende Lösung für das Problem zu sein. Ohne Genehmigung darf ein „privates“ Halteverbot jedoch nicht umgesetzt werden. Wer ohne behördliche Erlaubnis Straßen, Bordsteine oder Wege versperrt, darf sich nicht wundern, wenn er Ärger mit dem zuständigen Ordnungsamt bekommt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um einen privaten Wohnungsumzug, eine Firmenfeier oder eine Warenanlieferung für ein Geschäft geht. Es gilt, eine offizielle Genehmigung einzuholen und gültige Halteverbotsschilder aufzustellen. Dann können rechtliche Probleme und unangenehme Konsequenzen für alle Beteiligten vermieden werden. Damit es zeitlich nicht zu Problemen kommt, ist es empfehlenswert, mindestens 14 Tage vor dem eigentlichen Anlass bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Bezirksamtes den Antrag zu stellen.