Einrichtung von Tempo 30-Zone nicht möglich

Einrichtung von Tempo 30-Zone nicht möglich.

Vahrenwinkelweg:Behörde lehnt SPD/Grünen-Antrag ab.

Mit ihrem Ansinnen, den Vahrenwinkelweg in eine Tempo-30-Strecke umzuwandeln, sind SPD und Grüne gescheitert. Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) sowie die Verkehrsdirektion (VD 51) beriefen sich in ihrer Ablehnung auf Grundlegendes. Die Anordnung vom Tempo 30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern sei in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt. „Mit der Neuregelung ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genannten Einrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtungen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig“, führten BIS und VD 51 an.
In der Praxis bedeute dies für den Vahrenwinkelweg: „Die Kita „Haakefüchse“ im Vahrenwinkelweg 28 wurde hinsichtlich der Einrichtung einer Tempo 30-Strecke geprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass der in den HRVV geforderte direkte Zugang bei diesem Objekt nicht vorliegt. Daher ist für die besagte Kita nach den geltenden rechtlichen Voraussetzungen die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke nicht möglich.“
Die übrigen genannten Einrichtungen seien keine sozialen Einrichtungen gem. der gültigen HRVV. Demnach wäre die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke rechtlich nicht möglich. Andere Gründe, die eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 km/h gem. § 45 (9) StVO rechtfertigen würden, seien nicht erkennbar, so BIS und VD 51.