Das ist erlaubt in Coronazeiten

Was in Hamburg seit dem 17. Mai gilt – die zehn wichtigsten Punkte:

1. Kitas und Schulen

Hamburgs Kitas sind wieder im eingeschränkten Regelbetrieb. Für Hamburgs Eltern oder Erziehungsberechtigte bedeutet das: Die Kitas sind grundsätzlich wieder geöffnet, alle Kinder können mindestens 20 Stunden pro Woche in den Kitas betreut werden. Den vollen Umfang an Stunden können allerdings nur Alleinerziehende, Eltern in sogenannten systemrelevanten Berufen sowie Familien in Not in Anspruch nehmen. Für einen besseren Infektionsschutz sollen die Mitarbeitenden in den Kitas zweimal pro Woche einen Corona-Schnelltest machen. Auch ruft die Behörde alle Mitarbeitenden der Kitas auf, sich impfen zu lassen. Auch Kinder können sich nun freiwillig vor dem Kita-Besuch testen: Für die Kinder ab circa vier Jahren wird einmal wöchentlich ein kostenloser Schnelltests bereitgestellt.

Hamburgs Schulen haben für alle Klassenstufen wieder im Wechselunterricht geöffnet. Seit dem 6. April gilt eine Testpflicht für die Teilnahme am Wechselunterricht und anderen Präsenzangeboten in der Schule. Die Präsenzpflicht ist weiterhin aufgehoben. Alle Schülerinnen und Schüler müssen einen medizinischen Mund-Nase-Schutz im Unterricht tragen, auch Lehrkräfte und Schulbeschäftigte. Alle 20 Minuten muss gelüftet werden.

Für Prüfungssituationen gilt eine Anwesenheitspflicht. Für Kinder, die im Präsenzunterricht in der Schule lernen, gibt es zwischen 8 Uhr bis 16 Uhr Lern- und Betreuungsangebote.
Klausuren und Prüfungen der Abschlussklassen finden statt. Sie können verschoben werden, wenn Schülerinnen und Schüler das mehrheitlich wünschen.

Für Kinder in Vorschulklassen besteht seit 19. April ein freiwilliges Angebot, zweimal wöchentlich einen Schnelltest zu machen.
In den Vorschulen besteht keine Maskenpflicht für die Kinder.

Ab dem 22. Mai gilt: Die Kontaktbeschränkung wird erweitert auf fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Kindergeburtstagsfeiern können dann auch wieder mit bis zu zehn Kindern bis zum 14. Lebensjahr in privaten Wohnungen stattfinden.
3. Maskenpflicht

An vielen Orten in der Stadt gilt eine allgemeine Maskenpflicht. Demnach sollten Menschen etwa rund um die Alster, an der Elbe, den Landungsbrücken und im Stadtpark am Wochenende und an Feiertagen auch draußen eine Maske tragen müssen. Hier gibt es eine komplette Liste der betroffenen Straßen, Plätze und Grünflächen. In Büros und Betrieben und in öffentlichen Gebäuden sind medizinische Masken vorgeschrieben. Die Maske darf abgelegt werden, wenn es sich um einen geschlossenen Raum handelt, in dem lediglich eine Person anwesend ist, oder wenn eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. Die Maske darf zudem vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist.
Beim Einkaufen, bei Gottesdiensten, bei Amtsgängen zu Behörden und bei Gesundheitsbehandlungen müssen Menschen ab 14 Jahren grundsätzlich medizinische Masken tragen. Darunter fallen insbesondere OP-Masken und Masken mit dem Standard KN95 oder FFP2. Im öffentlichen Nahverkehr sind seit 24. April FFP2-Masken oder ein Mund-Nase-Schutz nach vergleichbarem Standard (KN95) verpflichtend zu tragen. Bei Kindern zwischen 7 und 13 Jahren reicht eine Alltagsmaske.
In Fahrzeugen müssen Insassen und Insassinnen medizinische Masken tragen, wenn darin Personen aus unterschiedlichen Haushalten gemeinsam sitzen. Der oder die Fahrerin ist davon ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist, muss dies mit einem ärztlichen Attest (Original) oder einem Schwerbehindertenausweis nachweisen können.

Ab dem 22. Mai gilt: In Parks, Grünanlagen und privaten Kraftfahrzeugen wird die Maskenpflicht aufgehoben. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, gilt die Maskenpflicht weiter. Die Maskenpflicht bleibt auch in besonders stark frequentierten Straßenzügen und auf Plätzen bestehen.
4. Einzelhandel

Geschäfte des täglichen Bedarfs sind grundsätzlich weiter tagsüber geöffnet. Darunter fallen:

Einzelhandel für Lebensmittel
Wochenmärkte für Lebensmittel
Direktvermarkter von Lebensmitteln
Abhol- und Lieferdienste
Getränkemärkte
Reformhäuser
Babyfachmärkte
Apotheken
Sanitätshäuser
Drogerien
Optiker und Hörgeräteakustiker
Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten
Banken, Sparkassen und Poststellen
Reinigungen und Waschsalons
Zeitungsverkauf
Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
Großhandel
Buchhandlungen
Blumengeschäfte
Gartenmärkte

Der Einzelhandel, mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf, musste seit Mitte Dezember schließen. Bei geschlossenen Einzelhandelsläden darf man Waren wie Fahrräder, Möbel oder Bücher im Internet bestellen und dann abholen (Click and Collect). Die Übergabe der Ware und die Bezahlung muss vor der Ladentür erfolgen.
Es gelten Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleibt Pflicht auch vor den Geschäften. Bei Läden mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf sich nicht mehr als eine Kundin oder ein Kunde pro 20 Quadratmetern aufhalten. In Geschäften ab 801 Quadratmetern Verkaufsfläche darf sich eine Person auf 40 Quadratmetern befinden.

Ab dem 22. Mai gilt: Der Einzelhandel darf öffnen, mit einer Personenzahlbegrenzung, die sich an der Verkaufsfläche orientiert. Zudem ist eine (digitale) Kontaktnachverfolgung nötig. Ein tagesaktueller Schnelltest ist nicht erforderlich, solange die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt.
5. Körpernahe Dienstleistungen

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege – dazu zählen beispielsweise Kosmetikstudios, Massagesalons oder Tattoo-Studios – sind bis 21. Mai weiter geschlossen.
Ab dem 22. Mai gilt: Angebote der körpernahen Dienstleistungen über Friseurinnen und Friseure und Fußpflege hinaus können wieder in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist ein negativer tagesaktueller Test vorlegt und die (digitale) Kontaktnachverfolgung. Personal muss sich weiterhin testen.
Friseursalons dürfen öffnen. Alle beim Haareschneiden anwesenden Personen müssen eine medizinische Maske tragen. Besuche im Friseursalon sind nur erlaubt, wenn vorher ein Termin vereinbart wird. Ein tagesaktueller Corona-Test ist verpflichtend und muss schriftlich nachgewiesen werden. Dafür gibt es in Hamburg über 100 Stellen für Schnelltests. Vollständig Geimpfte und Genesene müssen keinen Test vorlegen.
Fußpflege bleibt erlaubt, es gelten die Hygiene-Regeln wie beim Friseurbesuch und auch hier muss ein aktueller negativer Schnelltest nachgewiesen werden.
Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio- und Ergotherapien, logopädische Behandlungen bleiben weiter möglich.
Prostitution ist weiter verboten.
6. Freizeitgestaltung und Veranstaltungen

Freizeiteinrichtungen sind zurzeit geschlossen. Dazu zählen kulturelle Einrichtungen wie Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen und Kinos. Aber auch Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen geschlossen bleiben.
Museen, Galerien und Gedenkstätten dürfen unter den Auflagen einer Testpflicht, einer Kontaktnachverfolgungund einer Personenzahlbegrenzung wieder öffnen. Beim Einlass in Museen, Gedenkstätten und Ausstellungshäuser entfällt ab dem 22. Mai die Testpflicht, wenn die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt.
Hagenbecks Tierpark und Botanische Gärten dürfen wieder ihre Außenbereiche öffnen. Voraussetzung für den Besuch ist, dass ein negativer Corona-Test vorliegt. Kinder unter sechs Jahren brauchen keinen Test vorlegen. Auch ist ein Besuch nur nach Terminbuchung möglich.
Freizeitveranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind weiterhin untersagt. Der Fischmarkt fällt bis auf Weiteres aus.

Ab dem 22. Mai gilt: Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 250 Personen erlaubt. Es gelten die Hygienevorgaben, eine Pflicht, den Termin im Vorhinein zu buchen, eine Testpflicht, zudem muss eine (digitale) Kontaktnachverfolgung möglich sein und feste Sitz- oder Stehplätze müssen eingehalten werden. Privaten Feiern, die über die geltenden Kontaktbeschränkungen hinausgehen, bleiben weiter verboten, lediglich für Kindergeburtstage gibt es Ausnahmen.

Geplant ab dem 28. Mai ist zudem, dass Theatern, Konzerten und vergleichbare Veranstaltungen ermöglicht werden, wenn Abstandsregeln, Testpflicht, (digitale) Kontaktnachverfolgung und Maskenpflicht (auch am Platz) ermöglicht werden.
7. Sport

Individualsport im Freien, also beispielsweise das Joggen, ist weiterhin erlaubt: allein, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand. Wenn Kinder unter 14 Jahren dabei sind, dürfen bis zu zehn von ihnen beim Sport im Freien dabei sein. Anleitungspersonen müssen einen aktuellen negativen Corona-Test-Nachweis dabei haben.
Fitnessstudios sind geschlossen und auch der Amateursportbetrieb wurde eingestellt, damit dürfen Vereine und Mannschaften nicht mehr trainieren. Umkleideräume und Duschen auf und in Sportanlagen sind geschlossen.
Auch Saunen und Schwimmbäder bleiben geschlossen.
Profisport wie die Fußball-Bundesliga findet weiterhin statt, allerdings nur noch ohne Zuschauerinnen und Zuschauer.
Für Geimpfte und Genesene gelten die Einschränkungen beim Sport seit dem 9. Mai nicht mehr.

Ab dem 22. Mai gilt: Freibäder können öffnen. Es besteht die Pflicht, einen negativen Test vorzulegen, sowie die (digitale) Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen. Das Programm zum Schwimmunterricht für Kinder wird dann auch in Hallenbädern ermöglicht.
Kontaktfreier Sport in Gruppen ist im Freien und auf Sportanlagen wieder mit bis zu zezhn Erwachsenen möglich. Kinder dürfen im Freien wird mit bis zu 20 Kindern Sport treiben.
8. Gastronomie

Seit dem 2. November sind Restaurants, Bars, Clubs und auch Kneipen geschlossen. Lediglich die Lieferung oder auch die Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause sind erlaubt.
Seit dem 9. Dezember ist der Verkauf von alkoholischen Getränken verboten, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind. Damit sind Gläser, Becher oder Einweggetränkebehältnisse gemeint, allerdings nicht handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten. Das Verbot gilt rund um die Uhr.
Vor Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen, die Speisen zum Mitnehmen verkaufen, gilt auch in Warteschlangen und Menschenansammlungen vor den Eingängen sowie auf Außenflächen und Stellplatzanlagen eine Maskenpflicht.

Ab dem 22. Mai gilt: Die Außengastronomie darf öffnen. Voraussetzung ist, dass sich höchstens fünf Personen aus maximal zwei Haushalten an einen Tisch setzen. (Digitale) Kontaktnachverfolgung ist geboten, ein Schnelltest ist allerdings nicht erforderlich.
9. Kirchen

Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sind grundsätzlich erlaubt, wenn die geltenden Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. In geschlossenen Räumen muss eine medizinische Maske getragen werden. Das gemeinsame Singen ist untersagt. Wenn viele Besucherinnen und Besucher erwartet werden, ist eine Anmeldung nötig.

Ab dem 22. Mai gilt: Bei Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Handlungen entfällt die bisherige Anzeigepflicht bei einer Teilnehmendenzahl von über zehn Personen.