Öffentliche Auslegung von A26-Planunterlagen

Kurz vor Rübke gleicht die Gegend einer Dünenlandschaft. Fotograf: mk

Öffentliche Auslegung von A26-Planunterlagen
Bürger können Pläne bis zum 15. Februar einsehen

Und sie kommt doch: Die Rede ist von der A26, deren Ausläufer bereits kurz vor Rübke – für jeden seit Längerem sichtbar – die Region Neu Wulmstorf durchschneidet. Nun bewegt sich auch auf planrechtlichem Terrain etwas: Die Planunterlagen sowie allgemeine Informationen zum Planfeststellungsverfahren werden für die Öffentlichkeit erneut ausgelegt. Der auf niedersächsischem Gebiet anschließende A26-Streckenabschnitt, mit dem der Bauabschnitt 4 eine verkehrswirksame Einheit bildet, wird als Abschnitt 4a durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr geplant. Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen der Neubau der A26 mit vier Fahrstreifen von der Landesgrenze bis zur A7, der Neubau des Autobahndreiecks Hamburg-Süderelbe (A26/A7), der Ausbau der A7 zwischen der Anschlussstelle HH-Heimfeld und Moorburg in Höhe der Alten Süderelbe (acht Fahrstreifen, Anbau von Ein- und Ausfädelungsstreifen, Erneuerung der Entwässerungsanlagen), der Neubau von Brückenbauwerken für querende Straßen und Wirtschaftswege, der Neubau eines Trog- /Tunnelbauwerkes zur Überführung der Hafenbahnanlagen sowie weiterer Wege über die A26, der Neubau einer Grünquerung und von Fledermaus-Querungshilfen, die örtliche Verlegung und Änderungen an Wirtschaftswegen, der Neubau von Brückenbauwerken über querende Gewässer (Parallelgraben westlich A7, Untenburger Schleusengraben, Moorburger Landscheide, Moorwettern mehrfach), die örtliche Verlegung von Gewässern (Moorwettern, Oberste Untenburger Wetterung, Unterste Untenburger Wetterung, Untenburger Schleusengraben, Parallelgraben westlich A7), Änderung und Neubau von Gräben und Gewässerdurchlässen, die Wiederherstellung der Polderentwässerung mit Neubau der „Nordwettern“, die Herstellung von Lärmschutzanlagen, Entwässerungsanlagen (Leitungen, Gräben, Rückhalte- und Reinigungsanlagen etc.) und Umweltmaßnahmen in den Bezirken Harburg, Hamburg-Mitte und Bergedorf sowie in Niedersachsen.
Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage– und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabensbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen aus Baulärm oder dem späteren Betrieb). Das gilt auch für das Europäische Vogelschutz– und NaturschutzgebietMoorgürtel“. Für die Herstellung der Umweltmaßnahmen werden teilweise auch Flächen abseits des eigentlichen Vorhabens insbesondere im weiteren Umfeld des Moorgürtels, auf dem Gauensieker Sand, in Gut Moor, in Curslack, in Allermöhe, im Reitbrook und in Wilhelmsburg beansprucht.
Das Vorhaben bedarf nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden wird. Über die Zulässigkeit des Vorhabens kann durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden.
Das für die Verwirklichung des Vorhabens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. § 73 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) erforderliche und bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation als zuständiger Anhörungs– und Planfeststellungsbehörde beantragte Planfeststellungsverfahren läuft gegenwärtig. Die Planunterlagen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen haben bereits ausgelegen, die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wurden bereits erörtert. Anschließend erfolgte, im Wesentlichen als Resultat der Einwendungen und Stellungnahmen, ein erster Änderungsantrag. Daraufhin wurden die Planunterlagen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen erneut ausgelegt (1. Planänderung). Die zu dem ersten Änderungsantrag eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wurden bisher noch nicht erörtert.
Nunmehr reichte die Vorhabensträgerin einen zweiten Änderungsantrag ein. Dieser beinhaltet im Wesentlichen: Fledermausquerungsbauwerk im Bereich Nincoper Moorweg,
Verbesserung von Lebensräumen für Fledermäuse, insbesondere der Zwergfledermaus,
Lärmschutz im Bereich Heimfeld/Bostelbek, Lärmschutz im Bereich Moorburger Elbdeich,
Umverlegung einer Mineralölfernleitung, Überarbeitung der Umweltverträglichkeitsstudie,
Feuerwehrzufahrt Francoper Straße, Radwanderweg Francoper Straße, Aktualisierung und Ergänzung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, Aktualisierung und Ergänzung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages, Nachkartierung der Amphibien (Spätlaicher) sowie der Zierlichen Tellerschnecke, Aktualisierung der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Aktualisierung und Ergänzungen in der FFH- Ausnahmeprüfung und Änderungen und Ergänzungen bei landwirtschaftlichen Wegen sowie Betriebs– und Unterhaltungswegen.
Bei der beantragten Änderung handelt es sich um die Änderung eines ausgelegten Planes nach § 73 Absatz 8 HmbVwVfG, § 17a FStrG. Eine Auslegung eines geänderten Planes ist danach nicht vorgesehen. Aufgrund des Umfangs der Änderungen, um auch ggf. unbekannte erstmals oder stärker als bisher Betroffene zu erreichen und um eine dem UVPG genügende Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten, erfolgt dennoch eine Auslegung der die Änderungen betreffenden Planunterlagen. Die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang der Änderungen der ausgelegten Planunterlagen ergeben, liegen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen der Änderungen vom 16. Januar 2018 bis zum 15. Februar 2018 zur Einsicht aus im Bezirksamt Harburg, Harburger Rathausforum 2, 21073 Hamburg, Erdgeschoss, Bezirksamt Hamburg-Mitte, Fachamt Management des öffentlichen Raumes, Klosterwall 8, 20095 Hamburg, Raum 103, Bezirksamt Bergedorf, Wentorfer Str. 38a, 21029 Hamburg, 1. OG gegenüber Raum 115, Rathaus Gemeinde Neu Wulmstorf, Bahnhofstraße 39, 21629 Neu Wulmstorf, Raum 207, Gemeinde Drochtersen, Sietwender Straße 27, 21706 Drochtersen, Raum 110.
Die ausgelegten Planunterlagen enthalten auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen der Änderungen nach UVPG. Diesbezüglich wird besonders hingewiesen auf die Umweltverträglichkeitsstudie, die allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung (Zusammenfassung im Erläuterungsbericht Unterlage 1), den landschaftspflegerischen Begleitplan, den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, die ergänzende artenschutzrechtliche Beurteilung für die Verlegung einer Mineralölfernleitung, die FFH-Verträglichkeits- und FFH-Ausnahmeprüfung, den Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, die wassertechnische Untersuchung, die faunistischen Untersuchungen, die Bauwerksskizzen Fledermausquerung, die lärmtechnischen Untersuchungen und die Luftschadstoffuntersuchungen.
Die Einwendungen gegen den Plan sowie Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG sind innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Rechtsamt, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) oder einer der vorstehend genannten Dienststellen zu erheben bzw. vorzubringen. Die Erhebung von Einwendungen bei einer der genannten Dienststellen ist ausreichend. Die Versendung einer E-Mail genügt nicht. Der Eingang von Einwendungen und Stellungnahmen wird nicht bestätigt.
Bereits erhobene Einwendungen und Stellungnahmen sowie Äußerungen zu den Umweltauswirkungen sowohl zu den ursprünglich ausgelegten Planunterlagen als auch zu der 1. Planänderung bleiben vollinhaltlich erhalten und müssen nicht wiederholt werden. Sie bleiben weiterhin Bestandteil der Abwägung. Soweit sich eine bereits erhobene Einwendung oder Stellungnahme oder Äußerung zu den Umweltauswirkungen zwischenzeitlich ganz oder teilweise erledigt haben sollte, z. B. durch Erwerb eines betroffenen Grundstückes durch die Vorhabensträgerin, oder die geänderte Planung sonstige Auswirkungen auf den Inhalt einer bereits erhobenen Einwendung oder Stellungnahme oder Äußerung zu den Umweltauswirkungen hat, wird gebeten, dies mitzuteilen.
Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 HmbVwVfG), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt (§ 9a FStrG). Dies gilt vorliegend für die durch die Änderungen zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen; hinsichtlich der bereits ausgelegten Pläne ist die Veränderungssperre bereits in Kraft und bleibt bestehen.
Die Planunterlagen sowie allgemeine Informationen zum Planfeststellungsverfahren sollen ab dem Beginn der Auslegung auch im Internet unter der Adresse http://www.hamburg.de/bwvi/np-planfeststellungsverfahren/ veröffentlicht werden. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Absatz 1 Satz 4 HmbVwVfG).