Grundsteuer – was Steuerpflichtige aus Hamburg jetzt wissen müssen!

Grundsteuer – was Steuerpflichtige aus Hamburg jetzt wissen müssen!.

Senat entscheidet: Kleinbeträge bei der Grundsteuer werden nicht erhoben.

Finanzsenator Andreas Dressel hat am 7. Januar über den Stand der Grundsteuerreform in Hamburg informiert und dargelegt, was Eigentümer und Mieter im neuen Jahr wissen müssen. Als Beitrag zur Entbürokratisierung hat der Senat zudem durch Verordnung geregelt, dass Kleinbeträge bei der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 nicht zu zahlen sind, wenn der Grundsteuermessbetrag zwei Euro nicht überschreitet. Dies entspricht einem Grundsteuerbetrag von knapp 20 Euro. Das Ziel dieser so genannten Kleinbetragsverordnung ist es, einen unnötigen Bürokratieaufwand für alle Beteiligten zu vermeiden. Es werden circa 6.000 wirtschaftliche Einheiten begünstigt. Von der Regelung profitieren beispielsweise Eigentümer kleiner, unbebauter Grundstücke mit bis zu 50 m² Fläche. Auch bei kleinen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) gilt die Verordnung. Die Grundsteuermessbetragsbescheide und Grundsteuerbescheide werden ab März 2025 versandt werden. Erstmals fällig wird die neue Grundsteuer am 30. April 2025. Wer von der Kleinbetragsregelung betroffen ist, erhält eine schriftliche Benachrichtigung darüber, warum kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird.
Finanzsenator Dressel betont: „Über alle Kanäle informieren wir in den nächsten Wochen und Monaten nochmal darüber, was Steuerpflichtige aus Hamburg bei der Grundsteuer jetzt wissen müssen. Mit unserer Checkliste kann jeder und jede Steuerpflichtige transparent ermitteln, was auf ihn oder sie zukommt – und prüfen, ob noch Fehler korrigiert werden müssen, Härtefallanträge gestellt oder Einsprüche zur Wohnlage formuliert werden können. Dort, wo es ganz knapp wird, kann auch noch ein Antrag auf Lastenzuschuss gestellt werden – denn Wohngeld gibt es auch für Eigentümer. Bis zur ersten Fälligkeit Ende April 2025 haben damit alle Steuerpflichtigen noch etwas Zeit, um ihre Vorbereitungen abzuschließen.“
Der Finanzsenator bekräftige auch das Senats-Versprechen zur Aufkommensneutralität bei der Grundsteuer. Dressel: „Sollte sich nach den ersten beiden Fälligkeiten im Jahr 2025 herausstellen, dass die Aufkommensneutralität beim Gesamtaufkommen der Grundsteuer verfehlt wird, wird der Hebesatz noch im laufenden Jahr 2025 angepasst werden, das ist im Grundsteuergesetz ausdrücklich so angelegt. D. h.: Übersteigt das Aufkommen die angepeilten 510 Mio. Euro signifikant, wird der Hebesatz abgesenkt – und es erfolgen entsprechende Gutschriften. Möglich wäre das auch umgekehrt. Der Senat wird im Jahresverlauf transparent informieren. Es bleibt bei der Aufkommensneutralität, versprochen!“
Die Vorbereitungen bei der Grundsteuer auf Seiten der Finanzbehörde und der Finanzämter kommen gut voran. In Kürze wird der Hamburger Anwendungserlass zur Grundsteuer aktualisiert und insbesondere um Hinweise zur Anwendung der Härtefallregelung ergänzt. Eine positive Bestätigung hat das – von einem Werkstatt-Verfahren mit allen relevanten Stakeholdern begleitete – Hamburger Grundsteuer-Modell auch von der Justiz erfahren: Das Finanzgericht Hamburg hatte bereits am 13. November 2024 in einem Musterverfahren eine Klage gegen die Grundsteuerreform abgewiesen. Damit wird der vom Bundesmodell abweichende Weg, den Hamburg beschritten hat, bestätigt. In der Klage ging es darum, ob das Hamburgische Wohnlagemodell als Einfachmodell verfassungskonform ist. Dieses ist nunmehr bejaht worden. Die Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor. Wegen der grundlegenden Bedeutung sei die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, so die Pressestelle des Senates.
Dressel: „Steuerreformen machen in der Regel keinen Spaß – aber sie sind notwendig, hier aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Das Gute beim Hamburger Modell ist: Die Steuerverwaltung muss die Steuerpflichtigen nur mit einer einzigen Neubewertung behelligen, im wertorientierten Bundesmodell muss das alle sieben Jahre passieren. Wir haben wirklich alle verfassungskonformen und steuerpraktischen Möglichkeiten der Deregulierung und Entbürokratisierung genutzt – so in der Schlussphase der Grundsteuerreform heute mit der Verordnung zum Erlass von Kleinstbeträgen. Ich bin übrigens selbst weiterhin in den Stadtteilen und Finanzämtern in Sachen Grundsteuer unterwegs und lade Bürgerinnen und Bürger ausdrücklich dazu ein, unsere zahlreichen Informationsangebote zu nutzen, um verbleibende offene Fragen zu klären. Wie immer gilt: Verständnis wächst aus Kenntnis! Wir haben auch dank der guten Informationsarbeit in Hamburg weniger Einsprüche und Klagen als in den meisten anderen Bundesländern.“
Die Checkliste – Hamburger Berechnungshilfe, mit der die Grundsteuer B bereits jetzt errechnet werden kann, steht zum Download bereit: Für Grundsteuer B: checkliste-die-hamburger-berechnungshilfe-data.pdf.
Für Grundsteuer B mit Wohnraumförderung: checkliste-die-hamburger-berechnungshilfe-mit-wohnraumfoerderung-data.pdf.
Wie kann ich erfahren, was auf mich zukommt? Jeder Steuerpflichtige kann jetzt schon genau wissen, was auf sie oder ihn zukommt – und sich damit gut vorbereiten. Die Finanzbehörde bietet hierzu auf www.grundsteuer-hamburg.de eine leicht ausfüllbare Checkliste an: Für Grundsteuer B: checkliste-die-hamburger-berechnungshilfe-data.pdf. Für Grundsteuer B mit Wohnraumförderung: checkliste-die-hamburger-berechnungshilfe-mit-wohnraumfoerderung-data.pdf.
Daneben gibt es auch Online-Tools. In jedem Fall braucht man für Wohnimmobilien auch die Wohnlage. Die findet jeder Steuerpflichtige anhand seiner Adresse über den Online-Mietenspiegel: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-stadtentwicklung-und-wohnen/themen/wohnen/mieten/mietenspiegel.
Auf dieser Basis kann jeder seinen Vorher-Nachher-Vergleich machen, prüfen, ob Fehler passiert sind, ob man einen Härtefall-Antrag vorbereiten sollte oder man – weil es ganz knapp wird – einen Wohngeld-/Lastenzuschuss-Antrag vorbereiten will.