Corona Verfügungen ab 17. Mai

5. Körpernahe Dienstleistungen

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege – dazu zählen beispielsweise Kosmetikstudios, Massagesalons oder Tattoo-Studios – sind bis 21. Mai weiter geschlossen.
Ab dem 22. Mai gilt: Angebote der körpernahen Dienstleistungen über Friseurinnen und Friseure und Fußpflege hinaus können wieder in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist ein negativer tagesaktueller Test vorlegt und die (digitale) Kontaktnachverfolgung. Personal muss sich weiterhin testen.
Friseursalons dürfen öffnen. Alle beim Haareschneiden anwesenden Personen müssen eine medizinische Maske tragen. Besuche im Friseursalon sind nur erlaubt, wenn vorher ein Termin vereinbart wird. Ein tagesaktueller Corona-Test ist verpflichtend und muss schriftlich nachgewiesen werden. Dafür gibt es in Hamburg über 100 Stellen für Schnelltests. Vollständig Geimpfte und Genesene müssen keinen Test vorlegen.
Fußpflege bleibt erlaubt, es gelten die Hygiene-Regeln wie beim Friseurbesuch und auch hier muss ein aktueller negativer Schnelltest nachgewiesen werden.
Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio- und Ergotherapien, logopädische Behandlungen bleiben weiter möglich.
Prostitution ist weiter verboten.
6. Freizeitgestaltung und Veranstaltungen

Freizeiteinrichtungen sind zurzeit geschlossen. Dazu zählen kulturelle Einrichtungen wie Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen und Kinos. Aber auch Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen geschlossen bleiben.
Museen, Galerien und Gedenkstätten dürfen unter den Auflagen einer Testpflicht, einer Kontaktnachverfolgungund einer Personenzahlbegrenzung wieder öffnen. Beim Einlass in Museen, Gedenkstätten und Ausstellungshäuser entfällt ab dem 22. Mai die Testpflicht, wenn die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt.
Hagenbecks Tierpark und Botanische Gärten dürfen wieder ihre Außenbereiche öffnen. Voraussetzung für den Besuch ist, dass ein negativer Corona-Test vorliegt. Kinder unter sechs Jahren brauchen keinen Test vorlegen. Auch ist ein Besuch nur nach Terminbuchung möglich.
Freizeitveranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind weiterhin untersagt. Der Fischmarkt fällt bis auf Weiteres aus.

Ab dem 22. Mai gilt: Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 250 Personen erlaubt. Es gelten die Hygienevorgaben, eine Pflicht, den Termin im Vorhinein zu buchen, eine Testpflicht, zudem muss eine (digitale) Kontaktnachverfolgung möglich sein und feste Sitz- oder Stehplätze müssen eingehalten werden. Privaten Feiern, die über die geltenden Kontaktbeschränkungen hinausgehen, bleiben weiter verboten, lediglich für Kindergeburtstage gibt es Ausnahmen.

Geplant ab dem 28. Mai ist zudem, dass Theatern, Konzerten und vergleichbare Veranstaltungen ermöglicht werden, wenn Abstandsregeln, Testpflicht, (digitale) Kontaktnachverfolgung und Maskenpflicht (auch am Platz) ermöglicht werden.
7. Sport

Individualsport im Freien, also beispielsweise das Joggen, ist weiterhin erlaubt: allein, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand. Wenn Kinder unter 14 Jahren dabei sind, dürfen bis zu zehn von ihnen beim Sport im Freien dabei sein. Anleitungspersonen müssen einen aktuellen negativen Corona-Test-Nachweis dabei haben.
Fitnessstudios sind geschlossen und auch der Amateursportbetrieb wurde eingestellt, damit dürfen Vereine und Mannschaften nicht mehr trainieren. Umkleideräume und Duschen auf und in Sportanlagen sind geschlossen.
Auch Saunen und Schwimmbäder bleiben geschlossen.
Profisport wie die Fußball-Bundesliga findet weiterhin statt, allerdings nur noch ohne Zuschauerinnen und Zuschauer.
Für Geimpfte und Genesene gelten die Einschränkungen beim Sport seit dem 9. Mai nicht mehr.

Ab dem 22. Mai gilt: Freibäder können öffnen. Es besteht die Pflicht, einen negativen Test vorzulegen, sowie die (digitale) Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen. Das Programm zum Schwimmunterricht für Kinder wird dann auch in Hallenbädern ermöglicht.
Kontaktfreier Sport in Gruppen ist im Freien und auf Sportanlagen wieder mit bis zu zezhn Erwachsenen möglich. Kinder dürfen im Freien wird mit bis zu 20 Kindern Sport treiben.
8. Gastronomie

Seit dem 2. November sind Restaurants, Bars, Clubs und auch Kneipen geschlossen. Lediglich die Lieferung oder auch die Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause sind erlaubt.
Seit dem 9. Dezember ist der Verkauf von alkoholischen Getränken verboten, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind. Damit sind Gläser, Becher oder Einweggetränkebehältnisse gemeint, allerdings nicht handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten. Das Verbot gilt rund um die Uhr.
Vor Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen, die Speisen zum Mitnehmen verkaufen, gilt auch in Warteschlangen und Menschenansammlungen vor den Eingängen sowie auf Außenflächen und Stellplatzanlagen eine Maskenpflicht.

Ab dem 22. Mai gilt: Die Außengastronomie darf öffnen. Voraussetzung ist, dass sich höchstens fünf Personen aus maximal zwei Haushalten an einen Tisch setzen. (Digitale) Kontaktnachverfolgung ist geboten, ein Schnelltest ist allerdings nicht erforderlich.
9. Kirchen

Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sind grundsätzlich erlaubt, wenn die geltenden Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. In geschlossenen Räumen muss eine medizinische Maske getragen werden. Das gemeinsame Singen ist untersagt. Wenn viele Besucherinnen und Besucher erwartet werden, ist eine Anmeldung nötig.

Ab dem 22. Mai gilt: Bei Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Handlungen entfällt die bisherige Anzeigepflicht bei einer Teilnehmendenzahl von über zehn Personen.