Vinzenzweg: Kein Überholverbot für Kfz von Fahrrädern.
Antrag der Grünen gescheitert.
Mit Inkrafttreten der geänderten Straßenverkehrsordnung durch Publikation der Verwaltungsverordnung wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt. Es regelt ein Überholverbot für Kfz von Fahrrädern auf der Fahrbahn, wenn bei einem solchen Überholvorgang der seitliche Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Dies ist regelhaft der Fall, wenn die Fahrbahn weniger als 5,50 m breit ist. Auch bei breiterer Fahrbahn kann das Zeichen angeordnet werden, wenn es Gründe für die Unterschreitung von Mindestabständen gibt.
Das neue Zeichen sei notwendig, argumentierten die Grünen, „weil das Überholen von Fahrrädern – anders als das Überholen anderer Kfz – innerorts nicht von vornherein verboten ist. Die StVO sieht für ein solches Überholen einen Mindestabstand von 1,50 m zwischen dem überholenden Kfz und dem Fahrrad vor. Viele Radfahrende machen die Erfahrung, dass diese Abstände unterschritten werden und damit vor allem ihre Gesundheit gefährdet wird.“ Mit der Anordnung des neuen Verkehrszeichens an den in Frage kommenden Straßen könne dazu beigetragen werden, „dass Autofahrende besser für die Einhaltung des Abstandsgebotes sensibilisiert werden. Ein gutes Anschauungsbeispiel sei der Vinzenzweg, der zwischen Wendehammer und der Winsener Straße als „unechte“ Einbahnstraße eingerichtet ist, d. h. Kfz dürfen aus der Winsener Straße nicht einbiegen, so die Fraktion der Grünen in der Bezirksversammlung. Ihr Argument: „Für den Radverkehr ist die Benutzung in beide Richtungen freigegeben. Die Strecke ist eine stark frequentierte Radverkehrsverbindung zwischen dem Harburger Stadtpark und dem Harburger Bahnhof. Verstöße gegen das Abstandsgebot beim Überholen sind hier tagtäglich zu beobachten, weil oft in dem genannten Teil der Straße Fahrräder überholt werden. Hier erscheint die Anordnung des Überholverbotes daher sinnvoll.“
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 hat jetzt unter Beteiligung des Polizeikommissariats (PK) 46 zu einem entsprechenden Antrag der Grünen-Fraktion wie folgt Stellung genommen: „Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, ist das Überholen von Rad Fahrenden ohnehin verboten. Die Anordnung des VZ 277.1 im Bezirk Harburg ist aktuell nicht erforderlich und daher nicht anordnungsfähig.“
