Senat erlässt neue Gefährdungslagenverordnung

Senat erlässt neue Gefährdungslagenverordnung

Zweckfremde Nutzung von Wohnungen weiterhin nur mit Genehmigung möglich

Der Senat hat den Erlass einer neuen Gefährdungslagenverordnung beschlossen. Diese Verordnung ermöglicht es den Bezirken, gegen die Nutzung von Wohnungen zu anderen als Wohnzwecken vorzugehen und so den Wohnungsbestand vor zweckfremder Nutzung zu schützen. In Hamburg gilt seit 1971 ununterbrochen ein Zweckentfremdungsverbot. Die bislang geltende Gefährdungslagenverordnung vom 1. April 2008 läuft am 31. März 2018 aus. Sie wird durch die nun beschlossene neue Gefährdungslagenverordnung für weitere zehn Jahre verlängert. Der Senat entspricht damit auch einem Ersuchen der Bürgerschaft.
Senatorin Dr. Dorothee Stapelfeldt: „Das wichtigste Instrument zur Entspannung des Wohnungsmarkts ist weiterhin der Neubau, den der Senat seit 2011 mit einem ehrgeizigen Wohnungsbauprogramm vorantreibt. Zusätzlich kommt dem Erhalt des Wohnungsbestandes eine hohe Bedeutung zu. Deswegen tragen wir dafür Sorge, dass der bestehende Wohnraum den Hamburgerinnen und Hamburgern auch wirklich zum Wohnen zur Verfügung steht. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Senat den Erlass einer neuen Gefährdungslagenverordnung beschlossen. Eine zweckfremde Nutzung von Wohnungen wird daher auch weiterhin nur im Ausnahmefall und mit behördlicher Genehmigung zulässig sein.“
Die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen ist in Hamburg weiterhin besonders gefährdet. Vor allem Haushalte mit geringem und teilweise auch mit mittlerem Einkommen haben Schwierigkeiten, in Hamburg eine bezahlbare Wohnung zu finden. Diese sogenannte Gefährdungsfeststellung ist Voraussetzung für den Erlass eines Zweckentfremdungsverbotes.
Eine Gefährdungslage (im Sinne von § 9 Abs. 1 Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz) besteht in Hamburg aus den folgenden Gründen: Sowohl das Mietniveau als auch der Mietenanstieg sind im bundesweiten Vergleich überdurchschnittlich hoch. Im bundesweiten Städtevergleich liegt Hamburg auf Platz vier hinter München, Frankfurt und Stuttgart. Die Mietbelastung der Haushalte, d.h. der Anteil der Bruttokaltmiete am Haushaltseinkommen, liegt deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Auch die Preise für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Für die kommenden Jahre ist von einer weiter steigenden Einwohnerzahl und einem entsprechendem Anstieg der Zahl der Haushalte auszugehen. Mit einem Rückgang der Zahl hilfebedürftiger Haushalte, die im Besitz eines Wohnberechtigungsscheins sind, ist nicht zu rechnen. Die Wohnraumversorgungssituation von anerkannt vordringlich Wohnungssuchenden hat sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugespitzt und aufgrund der gestiegenen Zuwanderung weiter verschärft.
Hamburg weist im Bundesvergleich eine der niedrigsten Leerstandsquoten auf. Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) enthält eine Reihe von Regelungen, die darauf zielen, dass Wohnungen jederzeit ohne erhebliche Beeinträchtigungen, Gefahren und Belästigungen genutzt werden können. Dazu gehört auch das Zweckentfremdungsverbot, das in Hamburg seit 1971 ununterbrochen gilt. Zweckentfremdet ist eine Wohnung dann, wenn sie nicht überwiegend zum Wohnen genutzt wird. Eine andere Nutzung, beispielsweise als Gewerberaum, Kita oder Ferienwohnung – soweit sie nicht Bestandsschutz genießt – sowie längerfristiger Leerstand sind nur mit Genehmigung erlaubt. Für die Umsetzung der Vorschriften sind die bezirklichen Wohnraumschutzdienststellen zuständig. Gegen welche zweckentfremdeten Wohnungen innerhalb des Wohnraumschutzgesetzes vorgegangen wird, muss im Einzelfall vom zuständigen Bezirksamt geprüft werden.
Weiterführende Informationen finden Sie unter: www.hamburg.de/wohnraumschutz und www.hamburg.de/wohnungsbau.