
Kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen.
Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch rechtens.
SPD, Grüne, Volt und die Linkspartei hatten in einen Antrag die Bezirksverwaltung gebeten, zu prüfen, ob und mit welchen Mitteln der Bau und der Betrieb von Mietwohnungen in Harburg verhindert werden kann, bei denen mittels einer Befristung oder möblierten Vermietung versucht wird, Mietzahlungen zu erreichen, die sich deutlich oberhalb der durch den Hamburger Mietenspiegel und die Verordnung zur Einführung einer Mietpreisbremse bestimmten ortsüblichen Vergleichsmiete bewegt.
Außerdem wurde von den Parteien an den Senat der Wunsch herangetragen, sich weiterhin über Initiativen im Bundesrat dafür einzusetzen, dass auch befristete Mietverhältnisse in den Geltungsbereich der Mietpreisbremse und des Mietenspiegels einbezogen werden und gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die die Berechnung von Möblierungsaufschlägen regeln und den Vermieter verpflichten, einen Möblierungsaufschlag dem Mieter gegenüber der Höhe und der Ermittlung nach transparent darzulegen.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) erklärte in ihrer Stellungnahme,
dass der Senat sich mit der Bundesratsinitiative „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ aus dem Jahr 2023 für eine stärkere Regulierung von möblierten und Kurzzeitvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten eingesetze. Der Gesetzentwurf sehe danach folgende Rechtsänderungen vor:
• Kurzzeitvermietung: Einführung der Regelvermutung für angespannte Wohnungsmärkte, dass kein vorübergehender Gebrauch vorliege, wenn das Mietverhältnis sechs Monate oder mehr beträgt.
• Möblierung: Pflicht zur Ausweisung von Möblierungszuschlägen, Begrenzung der Möblierungszuschläge auf ein Prozent des Zeitwertes monatlich jeweils in angespannten Wohnungsmärkten.
Der Gesetzentwurf liege dem Bundestag seit Juli 2023 mit einer Stellungnahme der Bundesregierung vor (BT-Drs. 20/7850), wurde in der vergangenen Legislaturperiode jedoch nicht abschließend beraten, teilte die BSW mit.
Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung (Koalition aus CDU, CSU und SPD) für die 21. Legislaturperiode sei das Thema einer „erweiterten Regulierung“ von möblierten und Kurzzeitvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten als Maßnahme verankert. Auch in Hamburg haben sich die SPD und Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Koalitionsvertrag für die 23. Legislaturperiode darauf verständigt, Reformen für ein soziales Mietrecht und insbesondere die Schließung von Schutzlücken bei möbliertem Wohnraum und Kurzzeitvermietungen voranzubringen, so die BSW.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Befristung eines Mietverhältnisses nicht schon dazu führe, dass dieses nicht dem Geltungsbereich der Mietpreisbremse und des Mietenspiegels unterliege. Lediglich Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch i.S.d. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB seien von den Vorschriften zur Mietpreisbegrenzung (Mietpreisbremse und Mieterhöhungen) des BGB ausgenommen, unterliegen nicht der ortsüblichen Vergleichsmiete und würden bei der Erhebung von Mietspiegeln ausgeschlossen. Dies sei in Hinblick auf die im Vergleich zu regulären Mietverhältnissen grundsätzlich andere Qualität eines Mietverhältnisses zum vorübergehenden Gebrauch jedoch nachvollziehbar, weshalb die BSW hier keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehe. „Ein solches Mietverhältnis soll aufgrund besonderer Umstände nach dem Willen beider Vertragsparteien nur von einer relativ kurzen Dauer sein. Daraus wird ein geringerer Schutzbedarf des Mieters abgeleitet, weil dieser seinen Lebensmittelpunkt nicht verlagert. Insofern unterscheidet sich die Grundlage, auf welcher der Mietpreis bei Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch vereinbart wird, von regulären Mietverhältnissen“, erläutert die BSW. Daher unterliegen Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch auch nicht den Bestimmungen der ortsüblichen Vergleichsmiete und dürfen entsprechend nicht bei der Erstellung von Mietspiegeln berücksichtigt werden. Handlungsbedarf sehe die BSW hingegen bei der Abgrenzung der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch zu einem sonstigen Mietverhältnis.