Online-Antragsverfahren für Entschädigungsleistungen.
Informationen zur Antragstellung.
Ab sofort können Entschädigungsleistungen nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch online über die Webseite www.hamburg.de/infektionsschutzgesetz/ beantragt werden. Dort finden sich darüber hinaus wichtige Hinweise zum Verfahren.
Fragen zur Anspruchsberechtigung und zur Antragstellung können auch per E-Mail unter corona@altona.hamburg.de oder telefonisch unter 040 428112000 gestellt werden. Alle Anträge auf Erstattung nach §56 Infektionsschutzgesetz, aufgrund der Corona-Infektionsprävention, werden zentral im Bezirksamt Altona bearbeitet. Für Anträge, die vor dem 30. März 2020 gestellt wurden, sind weiterhin die örtlich zuständigen Bezirksämter die Ansprechpartner.
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 30. März 2020 wurden auch die Ansprüche auf eine Entschädigung bei Verdienstausfall ausgeweitet:
Eltern, die ihr Kind selbst betreuen müssen, weil eine Schule oder Kindertagesstätte vorübergehend aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossen wurde, könnten damit nun ebenfalls einen Anspruch haben. Das kann in Hamburg der Fall sein, auch wenn seit Erlass der Allgemeinverfügungen zur befristeten Schließung von Schulen sowie zur befristeten Schließung von Kindertageseinrichtungen und -pflegestellen eine Notbetreuung sichergestellt ist. So gelten Schulschließungen nicht für Schülerinnen/Schüler unter 14 Jahren und nicht für Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischen Förderbedarf, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind.
Kindertageseinrichtungen stehen für Kinder von Eltern offen, deren Tätigkeit „systemrelevant“ ist. Das gilt beispielsweise für eine Tätigkeit bei der Polizei, im Pflegebereich oder Krankenhaus – aber auch an der Supermarktkasse oder der Müllabfuhr. Auf für Kinder mit dringlichem sozialpädagogischem Förderbedarf stehen die KiTas weiterhin offen. Die Betreuung kann außerdem aufgrund anders gelagerter individueller Notfälle erfolgen – hier haben wir es dann mit Einzelentscheidungen der Einrichtungen zu tun.
Wenn jedoch Eltern aufgrund dieser Schließungen ihre Kinder selbst betreuen müssen, dann kann ein Anspruch auf eine Verdienstausfall-Erstattung nach §56 IfSG bestehen. Das setzt allerdings voraus, dass es keine Alternative gibt: weder Home Office, noch die Nutzung von Resturlaub aus dem Vorjahr oder der Abbau von Überstunden, um nur einige Beispiele zu nennen. Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn die oben genannte Notbetreuung in Anspruch genommen werden kann.
