Tempo 30 im Umfeld von neuem Kreisverkehr Rehrstieg/Striepenweg?

W. Marsand -Nach der Realisierung eines neuen Kreisverkehrs Rehrstieg/Striepenweg könnte laut Behörde eine Tempo-30-Zone in dessen Umfeld eingeführt werden

Tempo 30 im Umfeld von neuem Kreisverkehr Rehrstieg/Striepenweg?.

Antrag von SPD/Grünen hat Chancen auf Umsetzung.

Die Veloroute 10 aus dem Zentrum Hamburgs über Harburg bis nach Neugraben-Fischbek nimmt stetig weiter Gestalt an. Zu den in nächster Zeit anstehenden Baumaßnahmen auf dieser Veloroute gehört auch der Umbau des Knotens Rehrstieg/Striepenweg zu einem Kreisverkehr. Durch die Veloroute wird in diesem Bereich der Radverkehrsanteil weiter steigen, den Kreisverkehr werden Radfahrer und Kfz-Fahrer gleichermaßen nutzen. Der Sicherheit der Radfahrer als die schwächeren Verkehrsteilnehmer sollte hier besondere Berücksichtigung geschenkt werden. Auch aufgrund der angrenzenden Spielplätze (in der westlich liegenden Grünlage sowie nordöstlich des geplanten Kreisels), der Kita Rehrstieg im Rehrstieg 38a und anliegenden Wohnbebauung wäre Tempo 30 hier angemessen, lautete die Forderung von SPD und Grünen in deren Antrag.
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) konnte den Antragstellern nur teilweise Hoffnung vermitteln. Bei der Anordnung von Tempo 30 wird zwischen Tempo-30-Strecken und Tempo-30-Zonen unterschieden.
Die Zuständigkeit bei der Anordnung von Tempo-30-Strecken liege bei den Straßenverkehrsbehörden. „Sie würden regelhaft vor sozialen Einrichtungen nach den Vorschriften des § 45 Abs. 9, Satz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geprüft und eingerichtet. Ein Beispiel für solch eine Einrichtung ist die Kita im Rehrstieg. Diese Einrichtung wurde bereits in der Vergangenheit anhand der Vorschriften der HRVV geprüft. Diese Überprüfung fiel negativ aus, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo-30-Strecke nicht gegeben waren“, so die BIS. Weitere schutzwürdige Einrichtungen seien laut BIS im Rehrstieg nicht vorhanden. Daher wird seitens der Verkehrsdirektion 5 (VD 5) keine rechtliche Möglichkeit gesehen, hier eine Tempo-30-Strecke anzuordnen.
Anders, so die BIS, würden die Dinge bei Tempo-30-Zonen liegen: „Nach § 45 Absatz 1c StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Der Durchgangsverkehr darf nur eine untergeordnete Rolle spielen.“
So fällt das Fazit der BIS gemischt aus: Die Anordnung einer Tempo-30-Strecke, wie von SPD und Grünen gefordert, sei rechtlich nicht möglich. Denkbar wäre jedoch eine Erweiterung der bereits vorhandenen Tempo-30-Zone. Hier liege die Zuständigkeit aktuell bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM). Die Straßenverkehrsbehörde des örtlich zuständigen Polizeikommissariats 47 würde im Falle einer positiven Bewertung des Anliegens durch die BVM die sich anschließenden Planungen konstruktiv begleiten, teilte die BIS mit.
Auch in einem weiterem Punkt signalisierte die BIS grünes Licht.
Bei den geforderten Umbaumaßnahmen handele es sich um straßenbaubehördliche Maßnahmen, die im Zuge einer möglichen Planung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde ebenfalls konstruktiv begleitet werden würden, gab die BIS zu verstehen.