„Reiten auf Rad- und Fußwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt“

„Reiten auf Rad- und Fußwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt“.

Behörde bügelt Grünen-Antrag ab.

Eine glatte Abfuhr erhielten die Grünen durch die Hamburg Port Authority (HPA) für ihren Vorschlag, den „Moorburger Hügel“ stärker als Freizeitanlage auszubauen.
Die Grünen hatten in einem Antrag den Vorsitzenden der Bezirksversammlung aufgefordert, auf die HPA einzuwirken, dass sie „für mehr Ruhemöglichkeiten in Form von Parkbänken an den Wanderwegen im Gebiet des Moorburger Berges zu sorgen, für die verbesserte Freizeitnutzung Sportgeräte in Form der üblichen Trimm-Dich-Pfade im Erholungsgebiet aufzustellen, teilweise Sandwege im Gebiet des Moorburger Berges für den Reitsport freizugeben, um den Bedürfnissen der hohen Anzahl an Reiter*innen in Moorburg und Umgebung gerecht zu werden sowie die Wege im Gebiet für den Radverkehr freizugeben“.
Die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) nahm auf Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt Stellung:
Grundsätzlich sei festzuhalten, dass sich der sogenannte „Moorburger Berg“ planungsrechtlich im Hafenerweiterungsgebiet der Zone I befinde und es sich nicht um einen natürlich gewachsenen Hügel oder eine Landschaftsanlage handele. Vielmehr drehe es sich um ein ehemaliges Entwässerungsfeld und damit um ein technisches Bauwerk, auf dem im Rahmen der Hafenerweiterung Altenwerder belastete Böden eingelagert wurden. Aufgrund der enthaltenen Altlasten verfüge das Bauwerk über eine zwingend zu erhaltende Deckschicht. Obwohl es sich um ein technisches Bauwerk auf Privatgelände handele, ermöglichte die HPA den Fußgängern den Zugang und habe bereits an drei markanten Punkten Parkbänke aufgestellt, die in diesem Zusammenhang erforderliche Infrastruktur geschaffen und kümmere sich laufend um die Instandhaltung der Parkbänke sowie des nichtöffentlichen Wegenetzes, erläuterte die BWI.
Aus planungsrechtlicher Sicht bestehe gegen die Aufstellung von Parkbänken und Sportgeräten gemäß Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) keine Bedenken. Dies könne befristet einem Dritten auf Antrag grundsätzlich gestattet werden. Voraussetzung sei die Abstimmung der jeweiligen Standorte und ein die Nutzungsbedingungen regelnder Vertrag mit der HPA. Beim Aufstellen des Stadtmobiliars wäre zu beachten, dass die Deckschicht stets zu erhalten sei. Der Antragsteller habe sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem aufgestellten Stadtmobiliar zu beachten (Anschaffungskosten, Prüfungen und Wartungskosten sowie ggf. Folgekosten durch Vandalismus, Reinigungskosten, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Abfallbehältnissen, Entsorgungskosten für Böden, Beschilderungskosten etc.), listete die BWI auf. „Sobald die Flächen einer hafenkonformen Entwicklung zugeführt werden, hat der für die Anlagen verantwortliche Dritte den fristgerechten Rückbau zu veranlassen und zu finanzieren. Seitens der HPA ist keine weitere Stadtmöblierung in Form von zusätzlichen Parkbänken oder Sportgeräten vorgesehen. Das Aufstellen und die Instandhaltung einer solcher Anlage dient keinen Hafenzwecken, ist dementsprechend im Hafengebiet nicht vorgesehen“, betont die BWI.
Null Entgegenkommen zeigt die Behörde in punkto Reiten und Radfahren auf den Fußwegen. „Das Reiten auf Rad- und Fußwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Verkehrssicherungstechnisch ist eine durchgängige Radwegenutzung auf dem Hügel aufgrund teils zu geringer Breiten der Wege von weniger als 2,50 m nicht möglich. Bei einer Nutzung durch Radfahrerinnern und Radfahrer und Reiterinnen und Reiter besteht die Gefahr, dass die Oberfläche des Erdwalls durch eine starke, dauerhafte mechanische Beanspruchung beschädigt wird. Dies hätte negative Auswirkungen auf die zwingend zu erhaltende Deckschicht einschließlich der inzwischen hochwertigen Naturausstattung“, macht die BWI deutlich. Diese führt weitere Argumente gegen Radfahrer und Reiter ins Feld. Der „Moorburger Berg“ sei vom Neuen Altenwerder Hauptdeich umfasst. Die öffentliche Hochwasserschutzanlage wäre somit immer zu queren. Diese sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Zudem finde dort Baustellenverkehr statt und die Deichverteidigungsstraße wird für Baggerguttransporte benötigt, so die BWI. „Darüber hinaus unterliegen öffentliche Hochwasserschutzanlagen aufgrund ihrer Funktion einem besonderen Schutz. Jede anderweitige planmäßige Nutzung der öffentlichen Hochwasserschutzanlage hat sich dem Anlagenzweck des Hochwasserschutzes für die Freie und Hansestadt Hamburg unterzuordnen, muss von der Wasserbehörde der HPA vorab genehmigt werden und zieht eine Verkehrssicherungspflicht nach sich. Daher kann keine Ausweisung der vorhandenen Wege als Reit- und Radwege erfolgen“, teilt die BWI abschließend mit.