Osterfeuer nur im engen Familienkreis erlaubt

In ganz Hamburg sind wegen der Corona-Krise öffentliche Osterfeuer grundsätzlich untersagt.
Von dem Verbot ausgenommen sind lediglich Osterfeuer im engen Familienkreis (also nur mit den Personen, die in demselben Haushalt leben) im privaten Garten. Wenn dazu Teilnehmer von außerhalb des Haushaltes eingeladen sind, handelt es sich hingegen um eine verbotene Feierlichkeit. Verstöße gegen diese Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die Durchführung von Osterfeuern im öffentlichen Raum wird für Veranstalter mit einem Regelsatz in Höhe von 1.000 Euro und für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer mit 150 Euro geahndet. Im Falle einer nicht-öffentlichen Osterfeier ergibt sich für die Inhaberin oder den Inhaber der Wohnung, beziehungsweise des nicht öffentlichen Ortes, ein Regelsatz in Höhe von 150 bis 500 Euro.