Lärm wegen DHL-Packstation? „Nicht störende gewerbliche Anlage.“

Lärm wegen DHL-Packstation? „Nicht störende gewerbliche Anlage.“.

NL nahmen Bürgerbeschwerden auf.

Im Handweg in Marmstorf gibt es eine DHL-Packstation – und jetzt auch Anwohnerbeschwerden wegen ebendieser Packstation.
Wie genervte Bürger den Neuen Liberalen (NL) mitgeteilt haben, entsteht diese Lärmbelästigungen, weil rund um die Uhr die Türen der Schließfächer zugeschlagen werden. Außerdem würden sowohl DHL-Fahrer als auch Kunden immer wieder wild, auch in den angrenzenden Einfahrten der Anwohner, parken. Die Packstation steht unmittelbar auf der Grundstückgrenze und somit nur 3 bis 4 Meter vom nächsten Haus und den Fenstern entfernt.
Weil es sich beim Handweg um eine reine Wohnstraße handelt, stellt sich den NL die Frage, „ob es nicht zentraler gelegene und bessere Standorte für die Packstation gäbe“. Da es sich bei einer Packstation um eine sehr hoch frequentierte und Lärm produzierende Gewerbeeinheit handele, erscheine es fragwürdig, „ob ein ausgewiesenes reines Wohngebiet der geeignete Standort ist.“ Geeigneter erscheint den NL hingegen ein Standort in direktem Umfeld des Einkaufszentrums.
Nun haben die NL eine Kleine Anfrage formuliert, um zu erfahren, ob 1.) die direkten Anwohner vorher gefragt wurden, ob die Packstadion direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe, ob es 2.) Parkplätze gibt, die direkt für die Parkstation von DHL zur Verfügung gestellt werden müssen, und 3.) ob und welche Richtlinien für die Genehmigung und den Betrieb von Packstationen im reinen Wohngebiet gelten. Auch soll geklärt werden, ob es eine Beteiligung der Anwohner vor der Genehmigung gegeben hat.
Nun liegt die Antwort vor. Dort heißt es dass dem Fachamt Verbraucherschutz aktuell keine Immissionsbeschwerden bezüglich der Packstation vorliegen. Im Rahmen einer Beschwerdeprüfung werde gegebenenfalls der ordnungsgemäße Betrieb einer Anlage überprüft. Bei Illegalem Verhalten wie z. B. dem Parken von Kunden in dafür nicht vorgesehenen Bereichen sei die Polizei und/oder der Landesbetrieb Verkehr zuständig.
Die benachbarte Grundstückseigentümer wurden demnach im Verfahren nicht beteiligt, der Packautomat wurde als nicht störende gewerbliche Anlage eingestuft. Als solche sei sie in einem Wohngebiet nach der Baupolizeiverordnung (BPVO) allgemein zulässig. Eine Betroffenheit öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarbelange sei nicht ersichtlich.
Außerdem sehe die Fachanweisung für gewerblichen Anlagen in diesem Umfang notwendige Stellplätze vor. Die Packstation profitiere von den Stellplätzen des ehemaligen Postamtes. Und wörtlich: „Maßgeblich für die lärmtechnische Beurteilung einer Packstation ist somit die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Bei der TA Lärm handelt es sich um eine ’normenkonkretisierende“ Verwaltungsvorschrift.“