Geflügelpest: Schutzzone wurde am 27.Dezember aufhoben

Geflügelpest: Schutzzone wurde am 27.Dezember aufhoben.

Keine weiteren Ausbrüche der Geflügelpest festgestellt.

Der Geflügelpestausbruch im Landkreis Harburg auf einem Geflügelbetrieb in Wistedt (Samtgemeinde Tostedt) scheint weiter eingedämmt. Alle Proben der Tiere auf dem Ausbruchsbetrieb fielen seit der Tötung der betroffenen Herde vor zwei Wochen negativ aus. Und auch bei den Geflügelbetrieben innerhalb der vom Landkreis angeordneten Schutzzone im Radius von drei Kilometern um den Betrieb in Wistedt wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Der Landkreis hat die Schutzzone und die in ihr geltenden Maßnahmen darum am 27. Dezember aufgehoben.
Vorerst weiter in Kraft bleiben aber die Überwachungszone (10 Kilometer Radius um den Ausbruchsbetrieb) und die dort geltenden Seuchenschutzregeln. Für alle Geflügelbetriebe in der ehemaligen Schutzzone gelten damit die Regeln für die Überwachungszone. Sollten die Maßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza, die das Kreisveterinäramt ergriffen hat, weiter erfolgreich sein, könnte auch die Überwachungszone Anfang Januar 2022 aufgehoben werden.
Wegen des weiterhin sehr hohen Risikos für alle Hausgeflügelbestände im Kreisgebiet gilt weiter eine strikte Stallpflicht für alle Geflügelbetriebe im Landkreis Harburg. Ab 27.12. 2021 gelten in der Überwachungszone folgende Seuchenschutzmaßnahmen:
1. Anzeigepflicht für Geflügelhalter: Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinärdienst unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung mitzuteilen.
2. Verbringungsverbot: Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier und sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen, sowie Futtermittel dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden.
3. Aufstallungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel von freilebenden Vögeln abzusondern. Gehaltene Vögel sind mit Ausnahme von Tauben in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
4. Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen
5. Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden.
6. Weitere Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende Maßnahmen:
• Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60°C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
• Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
• Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (Handdesinfektionsmittel).
• Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten.
• Schuhe sind bei Betreten und Verlassen der Stallung zu reinigen und zu desinfizieren.
7. Aufzeichnungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinärdienst auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten.
8. Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln beim beauftragten Entsorgungsunternehmen Fa. Rendac Rotenburg GmbH (OT Mulmshorn, Hesedorferweg 76, 27356 Rotenburg/Wümme) ordnungsgemäß zu entsorgen.
9. Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.
10. Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
11. Transport: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.
Die derzeit geltenden Regeln für die kreisweite Stallpflicht sowie innerhalb der Schutz- und Überwachungszone finden sich genauso wie Karten der beiden Restriktionszonen im Internet unter www.landkreis-harburg.de/gefluegelpest. Fragen zur Geflügelpest und den Schutzmaßnahmen beantwortet die Abteilung Ordnung und Verbraucherschutz des Landkreises Harburg, Tierschutz/Tierseuchen, unter der Telefonnummer 04171 693466 oder per E-Mail unter Tiergesundheit@LKHarburg.de.