3G-Regel gilt in Kundenzentren der Bezirke und im Landesbetrieb Verkehr

Hamburg hat die 3G-Pflicht auf Dienstleistungen mit Publikumsverkehr in öffentlichen Stellen ausgeweitet Foto: pixabay

3G-Regel gilt in Kundenzentren der Bezirke und im Landesbetrieb Verkehr.

Regel gilt für Dienstleistungen mit Publikumsverkehr.

Hamburg hat die 3G-Pflicht auf Dienstleistungen mit Publikumsverkehr in öffentlichen Stellen ausgeweitet. Das betrifft unter anderem die bezirklichen Kundenzentren für Pass-, Ausweis-, Melde- und Ausländerangelegenheiten sowie die Standesämter genauso wie den Landesbetrieb Verkehr (LBV) mit den Dienstleistungen wie der Beantragung und Ausgabe von Anwohnerparkausweisen, Führerscheinen und Kennzeichen. Ziel der Maßnahme sei es, den Infektionsschutz weiter zu erhöhen und dem Gesundheitsschutz der städtischen Mitarbeiter, die im Kundenkontakt stehen, noch mehr Rechnung zu tragen, so der Seant. Die neue 3G-Regelung gilt seit Montag, 20. Dezember 2021.
In allen Einrichtungen der Hamburger Verwaltung mit Publikumsverkehr gilt künftig grundsätzlich die 3G-Regel. Zugang haben demnach nur noch Personen, die nachweisen können, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Als Nachweis gilt ein Impfausweis, ein Genesenennachweis oder ein negatives Testergebnis eines PCR- Tests oder ein, durch ein registriertes Testzentrum durchgeführter, negativer Schnelltest.
Ausnahmen von der Neuregelung gelten beispielsweise in den Polizeidienststellen und des Weiteren in bestimmten bezirklichen Kundendienststellen. Für alle Bereiche greifen weiterhin die bekannten Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske. In den Kundenzentren des LBV gilt prinzipiell eine FFP2-Maskenflicht. Bitte informieren Sie sich vor Ort über die jeweils geltende Regelung.
Die jeweils aktuelle gültige Hamburgische Eindämmungsverordnung (EVO) ist aufrufbar unter www.hamburg.de/verordnung.